Rückgewähransprüche
Der Begriff der Rückgewähransprüche findet sich vorrangig im Bereich der Immobilien- oder Baufinanzierung. Die hier vergebenen Darlehen werden in den meisten Fällen durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch des finanzierten Objekts abgesichert. Erst dann, wenn die Darlehen vollständig getilgt sind, geht die Grundschuld wieder auf den Eigentümer des Objektes über. Eine Löschung der Grundschuld ist dann mittels einer Löschungsbewilligung vom Kreditinstitut, welches bestätigt, dass keine offenen Forderungen mehr vorhanden sind, möglich.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass nicht nur ein Darlehen zur Finanzierung eines Bau- oder Renovierungsvorhabens genutzt wird, sondern das mehrere Darlehen unterschiedlicher Banken verwendet werden. In diesen Fällen lassen sich alle Banken natürlich Grundschulden als Sicherheiten eintragen. Der Wert dieser Grundschulden richtet sich zum einen nach dem jeweiligen Objektwert, zum anderen auch nach der Rangstelle der Eintragung. Wurde die Grundschuld an erster Rangstelle im Grundbuch eingetragen, wird die Bank bei einer etwaigen Zwangsversteigerung als Erste berücksichtigt. Nur wenn nach der Befriedigung der ersten Bank weitere Geldmittel zur Verfügung stehen, können auch Auszahlungen an die nachrangigen Gläubiger erfolgen.
Um ihr Risiko zu reduzieren, lassen sich nachrangige Gläubiger daher in der Regel die Rückgewähransprüche, die eigentlich dem Hausbesitzer zustehen, mittels einer Zweckerklärung abtreten. Die durch Tilgung der erstrangig bestehenden Darlehen frei werdenden Grundschuldteile gehen bei einer Abtretung der Rückgewähransprüche dann umgehend auf den nachrangigen Gläubiger über, der dann größere Chancen hat, bei einer Zwangsversteigerung ebenfalls Gelder zu erhalten. Aus dieser Abtretung der Rückgewähransprüche folgt, dass der Darlehensnehmer die erstrangige Grundschuld auch nach Tilgung seines Darlehens nicht ohne Zustimmung der nachrangigen Gläubiger löschen lassen kann, denn diese nutzen dann den Vorteil der erstrangigen Eintragung. Zudem ist es nicht möglich, diese Grundschuld ohne eine derartige Zustimmung neu zu valutieren, also neu in Anspruch zu nehmen. Werden weitere Darlehen benötigt, müssen diese in der Regel nachrangig gesichert werden, was nicht selten zu hohen Zinsaufschlägen bei der Finanzierung führt. Lediglich die KfW Bankengruppe, die zinsvergünstigte Darlehen für bestimmte Maßnahmen vergibt, sowie viele Bausparkassen geben sich mit einer nachrangigen Absicherung zufrieden.
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Schlagwörter zu diesem Artikel: Grundbuch, Grundschuld, KfW, Löschung der Grundschuld, Löschungsbewilligung, Rangstelle, Rückgewähranspruch, Zwangsversteigerung, Zweckerklärung