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Restwertvertrag beim KFZ-Leasing

Leasingvertrag als Restwertvertrag
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Leasing ist Leasing, wird sich der eine oder andere sagen. Man least beispielsweise ein Fahrzeug und gibt es nach Ablauf der Leasingzeit dem Händler wieder zurück. Wer insofern noch nie einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, wird über Art und Umfang eines Leasingvertrages wenig wissen. Denn sicher wird nach Beendigung des Leasingvertrages das Fahrzeug wieder zurückgegeben, doch gibt es in Bezug auf die Rückgabemodalitäten des Fahrzeugs unterschiedliche Möglichkeiten, die bereits bei Abschluss des Leasingvertrages fest zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer vereinbart wurden. Denn letztlich bedeutet die Rückgabe eines Autos an den Händler, dass dieser das Fahrzeug wieder verkaufen will. Und das nicht zu irgendeinem beliebigen Preis. Vielmehr wird im Vorfeld des Leasingabschlusses ein so genannter
Restwert festgelegt, den das Fahrzeug bei einem Verkauf auf alle Fälle zu erzielen hat. Insofern wird bei einem Leasingvertrag unterschieden zwischen einem
Kilometerleasing und dem
Restwertleasing. Das Hauptaugenmerk liegt dabei nicht auf den gefahrenen Kilometern und auch der allgemeine Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe ist eher zweitrangig.
Der Restwertvertrag beim Leasing
Ganz im Vordergrund des Restwertleasings steht aber das Bestreben des Händlers bei einem Restwertvertrag, den Wagen für diesen bestimmten Restwert auch tatsächlich wieder verkaufen zu können. Dass dieses Ziel erreicht werden kann, dafür garantiert der Leasingnehmer. Insofern haben die gefahrenen Kilometer wie auch der allgemeine Zustand des Autos sehr wohl einen Einfluss auf den Restwert des Autos. Man stelle sich nur vor, wenn Kratzer am Lack sind oder der allgemeine Zustand des Wagens zu wünschen übrig lässt. Dann wird es ganz sicher schwieriger, den vereinbarten Restwert zu erzielen. Daher sollte gerade in Anbetracht dieser möglichen und den Restwert mindernden Risiken verhindert werden, dass ein zu hoher Restwert vereinbart wird, da sonst Nachforderungen seitens des Leasingnehmers zu leisten sind. Wird der Restwert indes geringer festgelegt und kann das Fahrzeug aber zu einem höheren Preis verkauft werden, erhält der Leasingnehmer vom Mehrerlös 75 %, der Leasinggeber entsprechend 25 %.
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