Hypotheken

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Die Hypothek wird in den §§ 1113 bis 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Im Grundbuch steht die Hypothek an erster Stelle und bildet damit eine sehr gute Absicherung für eine Forderung. Das Grundstück ist durch die Hypothek an den Gläubiger verpfändet, wenn auf einem Grundstück mehrere Hypotheken lassen, dann werden die Gläubiger entsprechend dem Rang befriedigt. Seit einiger Zeit verliert die Hypothek jedoch immer mehr an Bedeutung, da eine Forderung gesetzlich vorausgesetzt wird, die auf die Rückzahlung in Form von Geld ausgerichtet ist. Hypotheken werden als Sicherheit deshalb fast nur noch von Banken akzeptiert, auch wenn es sich aus rechtlicher Sicht nicht zwangsläufig um eine Darlehensforderung handeln muss. In der Regel ist eine Hypothek auch immer direkt an die Forderung geknüpft.
Durch Einigung zwischen Grundstückseigentümer (Schuldner) und Forderungsinhaber (Gläubiger) und Eintragung in das Grundbruch entsteht eine Hypothek. In der Regel handelt es sich bei Hypotheken um Briefhypotheken, wobei hierbei ein besonderer Hypothekenbrief ausgestellt wird. Somit kann die Hypothek auch ohne Grundbucheintragung in Form von Forderungsabtretung und Briefübergabe übertragen werden. Eine Übertragung von Hypotheken kann dabei nur durch Abtretung erfolgen, wobei die Abtretungserklärung schriftlich erfolgen und Brief übergeben werden muss. Durch den Forderungsübergang geht auch die Hypothek auf den neuen Inhaber über.
Eine weitere Form der Hypothek ist die Buchhypothek. Hierbei wird kein Hypothekenbrief erteilt, wenn es sich um eine Sicherungshypothek handelt. Eine Abtretung der Buchhypothek ist in das Grundbuch einzutragen, weshalb der Inhaberwechsel auch erst mit dieser Eintragung vollendet wird.

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