Erbpachtrecht
Bei dem Erbpachtrecht handelt es sich um ein Recht des Erbpachtnehmers, ein fremdes Grundstück zu nutzen und auf diesem eine Immobilie zu errichten. Deshalb wird das Erbpachtrecht häufig auch als Erbbaurecht bezeichnet. Das Recht zum Bau einer Immobilie auf dem Erbpachtgrundstück ist allerdings stets zeitlich begrenzt. In der Regel wird das Erbpachtrecht für eine Dauer von jeweils 99 Jahren von dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes vergeben. Die Vergabe dieses Rechtes muss dabei im Grundbuch eingetragen werden, da es sich im rechtlichen Sinne um eine Belastung des Grundstückes handelt. Erbpachtgebers sind häufig Kommunen, Kirchen oder auch Privaleute.
Während der gesamten Laufzeit der Erbpacht erhält der Erbpachtnehmer ein grundstücksgleiches Recht. Dies bedeutet, das dieses Recht mit dem Eigentum an dem Grundstück gleichzusetzen ist. So kann der Erbpachtnehmer das Recht an dem Grundstück während der Laufzeit des Vertrages auch vererben oder sogar veräußern.
Das Erbpachtrecht bietet dem Bauherren die Möglichkeit, ein Haus auf einem Grundstück zu errichten, ohne dass dieses erworben werden muss. Somit muss der Bauherr nicht die Kosten für das Grundstück aufbringen. Für die Nutzung des Grundstückes muss der Erbpachtnehmer allerdings einen Erbzins zahlen. Nach dem Ablauf des Erbpachtrechtvertrages erhält der Erbpachtgeber das Eigentum an dem Grundstück in vollem Umfang zurück und zudem auch das Eigentum an der darauf befindlichen Immobilie. Allerdings kann/soll mit dem Abschluss des Vertrages vereinbart werden, dass der Erbpachtnehmer für die Immobilie eine Entschädigung erhält. Die gesetzlichen Grundlagen zu dem Erbpachtrecht werden in der Erbbaurechtsverordnung, kurz ErbbauRVO, geregelt.

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