Eidesstattliche Versicherung
Bei der eidesstattlichen Versicherung, früher auch bekannt unter dem Namen Offenbarungseid, handelt es sich um die schriftliche Erklärung eines Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In dieser Erklärung, die von einem Gerichtsvollzieher oder einer Gerichtsvollzieherin abgenommen werden kann, ist der Schuldner verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Andernfalls macht er sich des Meineids schuldig, welcher entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Überschuldung an sich ist jedoch nicht strafbar.
Grundsätzlich müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen werden kann. Einerseits muss ein vollstreckbarer Titel beim Amtsgericht vorliegen, andererseits müssen alle bisherigen Lohn- und Sachpfändungsversuche ganz oder teilweise erfolglos verlaufen sein. Durch Einsicht in das Vermögensverzeichnis kann der Gläubiger genau prüfen, ob und wo es beim Schuldner noch Pfändungsmöglichkeiten gibt.
Das Formular zur eidesstattlichen Versicherung umfasst mehrere Seiten, auf denen genaue Angaben zur Arbeitsstelle, zur Bankverbindung und zu Nebeneinkünften gemacht werden müssen. Darüber hinaus müssen alle Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Immobilien und wertvollen Gegenständige angegeben werden.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann unmittelbare Auswirkungen auf den betreffenden Schuldner haben. So wird er drei Jahre lang im Schuldnerverzeichnis des für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts geführt. Dieses kann von allen Personen und Institutionen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben. Eine Veröffentlichung des Schuldnerverzeichnisses findet hingegen nicht statt. Eine geleistete eidesstattliche Versicherung wird auch bei der Schufa registriert, was dann negative Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit hat.
Nach drei Jahren wird der Eintrag automatisch wieder aus dem Schuldnerverzeichnis entfernt. Die Löschung kann jedoch auch früher erfolgen und zwar immer dann, wenn die Schuld vollständig beglichen wurde. Für den Fall, dass diese Schuld nach drei Jahren immer noch ganz oder teilweise existiert, kann der Gläubiger die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners deutlich verändert hat, zum Beispiel nach der Aufnahme einer Arbeit bzw. dem Wechsel des Arbeitsplatzes. Der Schuldner wird dann vom Gerichtsvollzieher erneut geladen.

» Eidesstattliche Versicherung
Schlagwörter zu diesem Artikel: Dauer eidesstattliche Versicherungen, Eidesstattliche Versicherung, Offenbarungseid